Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB

HimmelFreundPointner, Maschinen- und Fertigungstechnik GmbH, 4600 Wels

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung:
1.1.
Für  unsere  Lieferungen  und  sonstigen  Leistungen  an  Auftraggeber,  Zahlungen  an  uns  bzw.  
Lieferungen und Leistungen an uns von Auftragnehmer sowie unsere Zahlungen an diese gelten
ausschließlich  diese  allgemeinen  Geschäftsbeding
ungen.  Diese  gelten  auch  für  alle  zusätzlichen  
Aufträge.
1.2.
Allgemeine  Geschäftsbedingungen  des  Auftraggebers  werden  seitens  Himmelfreundpointner  
Maschinen  und  Fertigungstechnik  GmbH  hiermit  ausdrücklich  widersprochen  und  bilden  daher  
keine Vertragsgrundlage.
2. Angebote:
2.1.
Bei  Anfragen  sind  Produktsicherheitsrelevante  Bauteile  vom  Kunden  im  Vorhinein  schriftlich 
bekannt  zu  geben,  ansonsten  werden  die  angefragten  Bauteile  als  nicht  Produktsicherheitsrelevant 
klassifiziert  und  eingestuft.
2.2.
Unsere  Angebote  sind  freibleibend  und  unverbindlich,  sofern  nicht  im  Angebot  ausdrücklich  
Gegenteiliges   oder   eine   Bindungsfrist   angegeben   ist.   Die   mit   dem   Angebot   übermittelten   
Unterlagen  und  Muster,  insbesondere  Zeichnungen,  Abbildungen,  Proben  sowie  Maß-,  Gewicht-,  
und sonstige Leistungsangaben stellen nur Richtwerte dar und diese gelten, sofern nichts anderes
vereinbart   ist,   nicht   als   gesondert   vereinbarte   Eigenschaften.   Technische   sowie   sonstige   
Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.3.
An  den  übermittelten  Unterlagen  insbesondere  Kostenvoranschläge,  Zeichnungen  und  allen  
anderen Unterlagen sowie Mustern und Behelfen behalten wir uns Eigentums- bzw. Urheberrecht
vor.  Diese  Unterlagen  dürfen  Dritten  weder  zugänglich  gemacht  noch  für  andere  Zwecke  
verwendet werden. Weiters sind diese auf unser Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird
unverzüglich zurückzustellen.
2.4.
Für uns erstellte Angebote sind hinsichtlich der Mengen und der Beschaffenheit genau auf
unsere Anfrage abzustimmen; Abweichungen sind deutlich hervorzuheben.
2.5.
Für  uns  erstellte  Angebote,  Kostenvoranschläge,  Pläne,  sonstige  Prüfnachweise  und  alle  
sonstigen Unterlagen sind kostenlos zu erstellen,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich gegenteiliges
vereinbart wird.
2.6. 
Die  genannten  Preise  in  für  uns  erstellte  Angebote,  Kostenvoranschläge  sowie  sonstigen  
Unterlagen    sind    Festpreise    und    schließen    sämtliche    Kosten    des    Auftragnehmers    für    
Qualitätsmanagement,  Funktions-  und  Qualitätsprüfungen,  Verpackung,  Dokumentation  sowie  
allenfalls notwendige Genehmigungen und Versicherungen mit ein.
2.7.
Nach Angebot und Bestellung wird auf Basis des vom Kunden bestellten Revisionsstands – der dezidiert 
anzuführen ist – gefertigt.
3. Vertragsabschluss:
3.1.
Mit  der  Bestellung  erklärt  der  Auftraggeber  verbindlich  sein  Vertragsangebot.  Wir  sind  
berechtigt,  das  in  der  Bestellung  liegende  Vertragsanbot  innerhalb  von  2  Wochen  anzunehmen.  
Wir sind aber auch berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des
Auftraggebers – abzulehnen.
3.2.
Unsere  Annahme  der  Bestellung  sowie  Zusagen  oder  Nebenabreden  unserer  Mitarbeiter,  
insbesondere   auch   Ergänzungen   und   Abänderungen   jedweder   Art   sowie   durch   Vertreter   
gemachte  Zusagen  sind  erst  dann  verbindlich,  wenn  sie  von  uns  schriftlich  oder  fernschriftlich  
bestätigt werden.
3.3.
Der  Vertragsabschluss  erfolgt  unter  dem  Vorbehalt,  im  Falle  nicht  richtiger  oder  nicht  
ordnungsgemäßer  Selbstbelieferung,  nicht  oder  nur  teilweise  zu  leisten.  Für  den  Fall  der  nicht  
ordnungsgemäßen    Selbstbelieferung    wird    der    Auftraggeber    unverzüglich    informiert.    Die    
Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
3.4.
Unsere  Bestellungen  kommen  ungeachtet  von  erstellten  Angeboten  stets  mit  dem  Inhalt  
unserer  schriftlichen,  mittels  Telefax  aufgegebenen  oder  durch  E-Mail  übermittelter  Bestellungen  
zustande.
3.5.
Mündliche  oder  fernmündliche  Bestellungen,  Ergänzungen  oder  Änderungen  werden  für  uns  
erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder mittels Telefax oder E- Mail bestätigen.
4. Preis-/ und Zahlungsbedingungen; Aufrechnungen:
4.1.
Von uns genannten Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie
gelten ab Werk (EXW), jedoch ausschließlich der Ve
rpackung, der Versicherung, der Verladung im
Werk und der Umsatzsteuer.
4.2.
Zahlungen  an  uns  sind  in  bar,  ohne  jeden  Abzug  kostenfrei  und  innerhalb  von  30  Tagen  ab  
dem Rechnungsdatum zu leisten. Für den Fall von Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen
in Höhe von 10 % Punkten über den Basiszinssatz, welcher von der österreichischen Nationalbank
verlautbart  wird,  mindestens  aber  jährlich  12  %  der  Gesamtforderung  sowie  die  Kosten  der  
Mahnung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Forderungen, deren
Bestand vom Auftraggeber uns gegenüber behauptet wird, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht
rechtskräftig gerichtlich festgeste
llt oder von uns anerkannt ist.
4.4.
Unsere   Zahlungen   erfolgen   entsprechend   der   vertraglichen   Vereinbarung   mit   dem   
Auftragnehmer. Sollte keine Vereinbarung bestehen, begleichen wir Fakturen nach unserer Wahl
innerhalb  von  14  Tagen  ab  Rechnungsdatum  mit  drei  Prozent  Skonto  oder  innerhalb  von  60  
Tagen netto.
4.5.
Unsere   Zahlung   erfolgt   mittels   Banküberweisung   und   bedeutet   keine   Abnahme   der   
Liefergegenstände,  somit  kein  Anerkenntnis  der  Vertragsmäßigkeit  von  Lieferungen  und  damit  
keinen  Verzicht  auf  uns  zustehende  Ansprüche,  welcher  Art  auch  immer.  Wir  sind  berechtigt,  
jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen
uns zustehen, aufzurechnen.
5. Lieferung und Verzug:
5.1.
Alle unsere Angaben über etwaige Termine und Fristen sind unverbindlich.
5.2.
Den  voraussichtlichen  Liefertermin  unserer  Lieferungen  und  Leistungen  geben  wir  mit  der  
Auftragsbestätigung  bekannt.  Sollten  nach  der  Auftragsbestätigung  noch  vom  Auftraggeber  zu  
beschaffende    Unterlagen,    Genehmigungen    oder    Freigaben    beizubringen    und/oder    eine    
vereinbarte  Anzahlung  zu  leisten  sein,  verschiebt  sich  der  Liefertermin  um  jene  Frist,  welche  bis  
zur   vollständigen   Beischaffung   der   Unterlagen   und/oder   bis   zum   Eingang   der   Anzahlung   
verstrichen  ist.  Der  Liefertermin  ist  gewahrt,  wenn  wir  dem  Auftraggeber  noch  vor  deren  Ablauf  
unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand
oder  zur  Zustellung  verpflichtet  sind,  ist  die  Lieferfrist  gewahrt,  wenn  der  Liefergegenstand  unser  
Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.3.
Verzögert  sich  unsere  Lieferung  durch  Umstände,  die  durch  unvorhergesehene,  außerhalb  
unserer  Einflusssphäre  liegende  Hindernisse,  wie  Betriebsstörungen,  Ausfall  von  Mitarbeitern  im  
größeren  Umfang,  Streiks,  Verzögerungen  in  der  Anlieferung,  Umstände  im  Risikobereich  des  
Auftraggebers   (sofern   diese   Umstände   für   die   Überschreitung   erheblich   sind)   tritt   eine   
angemessene  Verschiebung  des  Liefertermins  ein.  Die  durch  die  Verzögerung  entstandenen  
Kosten  trägt  der  Auftraggeber.  Beginn  und  Ende  solcher  Hindernisse  werden  unverzüglich  
mitgeteilt.
5.4.
Auf  Abruf  oder  zur  Anfertigung  ohne  Versand  bestimmte  Waren  sind  vom  Auftraggeber  
innerhalb  von  3  Monaten  abzunehmen  und  vom  Werksgelände  abzutransportieren.  Für  den  Fall,  
dass  diese  Frist  ungenützt  verstreicht  ist  der  Auftraggeber  in  Annahmeverzug  und  ist  der  
Auftraggeber verpflichtet alle entstehenden Mehrkosten, wie die Kosten der Lagerung, mindestens
jedoch  monatlich  0,5  %  des  Rechnungsbetrages,  zu  leisten.  Wir  sind  in  einem  solchen  Fall  
außerdem  berechtigt,  dem  Auftraggeber  nach  fruchtlosem  Verstreichen  einer  angemessenen  
Nachfrist von max. 14 Tagen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig
zu verfügen, den Auftraggeber auf seine Kosten zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung  zu  fordern.  Für  den  Fall  des  Rücktrittes  sind  wir  berechtigt,  
ohne  weiteren  Nachweis  10  %  des  Entgelts  als  Entschädigung  zu  begehren;  das  Recht  zur  
Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
5.5.
Droht bei der Lieferung von uns bestellten Waren ein Liefer- und Leistungsverzug, so sind wir
von diesem unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges
unverzüglich schriftlich und per Telefax zu verständigen.
5.6.
Die Lieferung, Leistung und der Versand an uns erfolgen stets frei von Spesen auf Kosten und
Gefahr des Auftra
gnehmers an
den von uns bestimmten
Verwendungs- oder Au
fstellungsort. Der
Auftragnehmer  hat  die  Lieferung  auf  seine  Kosten  ordnungsgemäß  gegen  Schäden  aller  Art  
versichern  zu  lassen.  Bei  Eintritt  von  Versicherungsfällen  hat  der  Auftragnehmer  die  Ansprüche  
aus diesem Versicherungsvertrag über unser Verlangen an uns abzutreten.
5.7.
Der Sendung ist ein Packzettel beizuschließen sowie für jede Bestellnummer ein gesonderter
Lieferschein  unter  Angabe  von  Bestell-  und  Artikelnummer.  Bei  Lieferung  aus  dem  Ausland  sind  
die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen.  
6. Gefahrtragung
6.1.
Die  Gefahr  geht  auf  den  Auftraggeber  über,  sobald  der  Liefergegenstand  unser  Werk  
verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für Fälle, in denen wir den Versand bzw.
die Zustellung des Liefergegenstandes übernommen haben.
6.2.
Verzögert sich die Abholung durch den Auftraggeber oder die Zustellung aus Gründen, die wir
nicht  zu  vertreten  haben,  so  geht  die  Gefahr  auf  den  Auftraggeber  über,  sobald  ihm  die  
Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.
7. Eigentumsvorbehalt, Rücktrittsrecht
7.1.
Wir  behalten  uns  das  Eigentum  der  Ware  bis  zur  vollständigen  Bezahlung  des  Kaufpreises  
sowie   aller   uns   sonst   gegen   den   Auftraggeber,   aus   welchem   Rechtsgrund   auch   immer,   
zustehenden Forderungen vor.
7.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
pfleglich  zu  behandeln.  Sofern  Wartungs-  und  Inspektionsarbeiten  erforderlich  sind,  hat  der  
Auftraggeber  dies  auf  eigene  Kosten  regelmäßig  durchzuführen.  Der  Auftraggeber  hat  uns  
unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,  sowie  von  etwaigen  Beschädigungen  oder  der  Vernichtung  
der Ware.
7.3.
Der   Auftraggeber   darf   den   Liefergegenstand   nur   im   gewöhnlichen   Betrieb   eines   
Unternehmens  weiterveräußern;  dies  auch  dann,  wenn  er  mit  einer  anderen  Sache  verbunden  
oder  weiterverarbeitet  wurde.  Diese  Befugnis  zur  Weiterveräußerung  ist  jedoch  ausgeschlossen,  
wenn  die  daraus  resultierenden  Forderungen  an  Dritte  abgetreten  werden,  der  Auftraggeber  
zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.
7.4.
Der Auftraggeber tritt durch die Veräußerung des Liefergegenstandes entstehende Forderung
bereits  jetzt  an  uns  ab  und  hat  einen  entsprechenden  Vermerk  in  seinen  Büchern  anzubringen.  
Wir  nehmen  die  Abtretung  an.  Nach  der  Abtretung  ist  der  Auftraggeber  zur  Einziehung  der  
Forderung  ermächtigt.  Wir  behalten  uns  aber  vor,  die  Forderung  selbst  einzuziehen  sobald  der  
Auftraggeber    seinen    Zahlungsverpflichtungen    nicht    ordnungsgemäß    nachkommt    und    in    
Zahlungsverzug gerät.
7.5.
Der  Auftraggeber  hat  uns  alle  Schäden  und  Kosten  zu  ersetzen,  die  durch  einen  Verstoß  
gegen  diese  Verpflichtungen  und  die  erforderliche  Interventionsmaßnahme  gegen  Zugriffe  Dritter  
auf den Liefergegenstand entsteht.
7.6.
Bei  vertragsunwürdigem  Verhaltens  des  Auftraggebers,  insbesondere  bei  Verzug  mit  der  
Zahlung  oder  bei  Zahlungsunfähigkeit  sind  wir  berechtigt,  nach  unserer  Wahl  vom  Vertrag  
zurückzutreten   oder   unter   Aufrechterhaltung   des   Vertrages   den   Liefergegenstand   jederzeit   
zurückzunehmen  oder  den  Gebrauch  zu  untersagen.  Für  den  Fall  des  Rücktrittes  vom  Vertrag  
sind  wir  berechtigt  10  %  des  ursprünglich  vereinbarten  Entgeltes  als  Entschädigung  ohne  
besondere  Nachweise  zu  begehren.  Die  Geltendmachung  weiterer  darüber  hinausgehender  
Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
8. Gewährleistung:
8.1.
Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen
vom  Maß,  Gewicht  oder  Qualität  leisten  wir  eben  so  wenig  Gewähr  wie  für  Auskünfte  über  die  
Eignung   des   Liefergegenstandes   für   einen   bestimmten   Zweck.   Firmeneigene   Normen   des   
Auftraggebers  werden  bzw.  sonstige  ausdrücklich  von  uns  schriftlich  akzeptierte  dem  Vertrag  
zugrunde gelegt.
8.2.
Es   ist   ausschließlich   der   Auftraggeber   für   die   Einhaltung   gesetzlicher   oder   sonstiger   
Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes verantwortlich.
8.3.
Liefergegenstände   sind   vom   Auftraggeber   unverzüglich   nach   deren   Übernahme   zu   
untersuchen;  hierbei  ist  der  Liefergegenstand  insbesondere  auf  die  Einhaltung  der  vereinbarten  
Form,   vorgegebene   Qualität   der   verwendeten   Materialien   sowie   Freiheit   von   Rissen   zu   
überprüfen. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder mittels Fax oder
E-Mail anzuzeigen. Diese Anzeige hat den vom Mangel betroffenen Liefergegenstand, den Mangel
im Einzelnen selbst sowie die Begleitumstände, unter welchen der Mangel aufgetreten ist, genau
zu  bezeichnen.  Unterlässt  der  Auftraggeber  diese  unverzügliche  Anzeige,  so  kann  er  spätere  
Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder aus einem Irrtum
über die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen.
8.4.
Sofern  nicht  etwas  anderes  vereinbart  wurde,  leisten  wir  für  unsere  gelieferten  Produkte  
Gewähr  für  die  Dauer  von  6  Monaten.  Für  die  Lieferung  als  unbeweglich  anzusehende  Sachen  
sowie  Arbeiten  an  unbeweglichen  oder  an  als  unbeweglichen  anzusehenden  Sachen  leisten  wir  
Gewähr für die Dauer von 12 Monaten. In jedem Fall hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der
innerhalb  der  Gewährleistungsfrist  vorgekommene  Mangel  schon  bei  Übergang  der  Gefahr  
vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr zu laufen.
8.5.
Für  den  Fall,  dass  wir  Gewähr  zu  leisten  haben,  werden  wir  binnen  angemessener,  
mindestens   6-wöchiger   Frist,   den   Mangel   nach   unserer   Wahl   verbessern,   indem   wir   den   
mangelhaften  Gegenstand  gegen  eine  mängelfreien  austauschen  oder  eine  Preisminderung  
gewähren  oder  den  Vertrag  –  sofern  es  sich  nicht  um  einen  geringfügigen  Mangel  handelt  –  
aufheben.  Die  ausgetauschten  Sachen,  Teile  oder  Komponente  gehen  in  unser  Eigentum  über.  
Die  Kosten  einer  vom  Auftraggeber  oder  von  einem  Dritten  vorgenommene  oder  versuchten  
Mängelbehebung werden nicht erstattet.
8.6.
Sofern  von  uns  gewünscht  und  dem  Auftraggeber  zumutbar,  ist  der  Liefergegenstand  
unverzüglich   auf   Gefahr   und   Kosten   des   Auftraggebers   an   uns   zur   Durchführung   der   
Gewährleistungsarbeiten zu versenden, widrigenfalls jegliche Gewährleistungspflicht erlischt.
8.7. 
Die  Lieferungen  und  Leistungen  des  Auftragnehmers  an  uns  haben  stets  den  in  Österreich  
geltenden  allgemeinen  und  besonderen  Normen  (z.B:  Arbeitnehmerschutz)  und  auf  dem  Gebiet  
der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und der
von uns vorgegebenen Qualität zu entsprechen.
8.8.
Es  bleibt  unserem  Ermessen  vorbehalten,  ob  wir  bei  Lieferungen  und  Leistungen  des  
Auftragnehmers  zunächst  Verbesserung,  Austausch  der  Sache,  Minderung  oder  –  auch  bei  bloß  
geringfügigen Mängeln – Wandlung begehren.
8.9.
Unser    Auftragnehmer    garantiert    uns    ausdrücklich    Mängelfreiheit    während    der    
Gewährleistungsfrist.  Wird  Verbesserung  begehrt,  so  beginnt  die  Gewährleistungsfrist  ab  der  
Mängelbehebung für alle Mängel von Neuen zu laufen.
9. Produkthaftung und Haftungsbeschränkungen
9.1.
Außerhalb  des  Anwendungsbereiches  des  Produkthaftungsgesetzes  beschränkt  sich  unsere  
Haftung  auf  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit.  Die  Haftung  für  leichte  Fahrlässigkeit,  der  Ersatz  
von  Folgeschäden  und  Vermögensschäden,  nicht  er
zielten  Erspar
nissen,  Zinsverlusten  und  der  
Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
9.2.
Der  Auftraggeber  ist  für  an  uns  beigestellte  Zeichnungen,  Muster,  Modelle  oder  sonstige  
Unterlagen  selbst  verantwortlich.  Für  den  Fall,  dass  wir  bei  der  auftragsgemäßen  Fertigung  und  
Lieferung  von  Dritten  in  Anspruch  genommen  werden,  wird  uns  der  Auftraggeber  schad-und  
klaglos halten.
9.3.
Unsere Ersatzpflicht für Schäden auf Grund der jeweils geltenden Produkthaftungsvorschriften
ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen.
9.4.
Bei   von   Auftragnehmern   zu   verantwortenden   Rechtsmängeln   sowie   im   Falle   einer   
Inanspruchnahme aufgrund von Produkthaftung hält uns der Auftragnehmer schad- und klaglos. In
Fall  der  Inanspruchnahme  übernimmt  der  Auftragnehmer  auch  alle  dadurch  anfallenden  Kosten,  
insbesondere   die   Kosten   einer   nötigen   Rechtsverfolgung   und   verpflichtet   sich   uns   alle   
zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
10 Verschwiegenheitsklausel
10.1.
Jeder Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen
und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Des Weiteren ist er zur Geheimhaltung der
Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.
10.2.
Eine Offenlegung gegenüber Dritte darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
11. Schlussbestimmungen
11.1.
Auf Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss der
jeweiligen  Kollisions-  und  Verweisungsnormen  und  
die  im  Erfüllungsort  geltenden  Gebräuche  im  
Geschäftsverkehr anzuwenden; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2.
Erfüllungsort   für   Lieferungen   und   sonstige   Leistungen   und   Zahlungen   ist   Wels.   Als   
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten,
wird das für Wels sachlich zu
ständige Gericht vereinbart.
11.3.
Der   Auftraggeber   erteilt   uns   bereits   jetzt   die   Ermächtigung   zur   Namensabfrage   im   
Grundbuch über das gesamte Bundesgebiet.
11.4.
Sollten  einzelne  Bestimmungen  des  Vertrages  mit  dem  Auftraggeber  einschließlich  dieser  
allgemeinen  Geschäftsbedingungen  ganz  oder  teilweise  unwirksam  sein  oder  werden,  so  wird  
hierdurch  die  Gültigkeit  der  übrigen  Bestimmungen  nicht  berührt.  Die  gänzliche  oder  teilweise  
unwirksame  Regelung  wird  durch  eine  Regelung  ersetzt,  deren  wirtschaftlicher  Erfolg  dem  der  
unwirksamen möglichst nahe kommt.