Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB
HimmelFreundPointner, Maschinen- und Fertigungstechnik GmbH, 4600 Wels
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung:
1.1.
Für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen an Auftraggeber, Zahlungen an uns bzw.
Lieferungen und Leistungen an uns von Auftragnehmer sowie unsere Zahlungen an diese gelten
ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbeding
ungen. Diese gelten auch für alle zusätzlichen
Aufträge.
1.2.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden seitens Himmelfreundpointner
Maschinen und Fertigungstechnik GmbH hiermit ausdrücklich widersprochen und bilden daher
keine Vertragsgrundlage.
2. Angebote:
2.1.
Bei Anfragen sind Produktsicherheitsrelevante Bauteile vom Kunden im Vorhinein schriftlich
bekannt zu geben, ansonsten werden die angefragten Bauteile als nicht Produktsicherheitsrelevant
klassifiziert und eingestuft.
2.2.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht im Angebot ausdrücklich
Gegenteiliges oder eine Bindungsfrist angegeben ist. Die mit dem Angebot übermittelten
Unterlagen und Muster, insbesondere Zeichnungen, Abbildungen, Proben sowie Maß-, Gewicht-,
und sonstige Leistungsangaben stellen nur Richtwerte dar und diese gelten, sofern nichts anderes
vereinbart ist, nicht als gesondert vereinbarte Eigenschaften. Technische sowie sonstige
Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2.3.
An den übermittelten Unterlagen insbesondere Kostenvoranschläge, Zeichnungen und allen
anderen Unterlagen sowie Mustern und Behelfen behalten wir uns Eigentums- bzw. Urheberrecht
vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten weder zugänglich gemacht noch für andere Zwecke
verwendet werden. Weiters sind diese auf unser Verlangen oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird
unverzüglich zurückzustellen.
2.4.
Für uns erstellte Angebote sind hinsichtlich der Mengen und der Beschaffenheit genau auf
unsere Anfrage abzustimmen; Abweichungen sind deutlich hervorzuheben.
2.5.
Für uns erstellte Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne, sonstige Prüfnachweise und alle
sonstigen Unterlagen sind kostenlos zu erstellen,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich gegenteiliges
vereinbart wird.
2.6.
Die genannten Preise in für uns erstellte Angebote, Kostenvoranschläge sowie sonstigen
Unterlagen sind Festpreise und schließen sämtliche Kosten des Auftragnehmers für
Qualitätsmanagement, Funktions- und Qualitätsprüfungen, Verpackung, Dokumentation sowie
allenfalls notwendige Genehmigungen und Versicherungen mit ein.
2.7.
Nach Angebot und Bestellung wird auf Basis des vom Kunden bestellten Revisionsstands – der dezidiert
anzuführen ist – gefertigt.
3. Vertragsabschluss:
3.1.
Mit der Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich sein Vertragsangebot. Wir sind
berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsanbot innerhalb von 2 Wochen anzunehmen.
Wir sind aber auch berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des
Auftraggebers – abzulehnen.
3.2.
Unsere Annahme der Bestellung sowie Zusagen oder Nebenabreden unserer Mitarbeiter,
insbesondere auch Ergänzungen und Abänderungen jedweder Art sowie durch Vertreter
gemachte Zusagen sind erst dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich
bestätigt werden.
3.3.
Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht
ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Für den Fall der nicht
ordnungsgemäßen Selbstbelieferung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
3.4.
Unsere Bestellungen kommen ungeachtet von erstellten Angeboten stets mit dem Inhalt
unserer schriftlichen, mittels Telefax aufgegebenen oder durch E-Mail übermittelter Bestellungen
zustande.
3.5.
Mündliche oder fernmündliche Bestellungen, Ergänzungen oder Änderungen werden für uns
erst dann verbindlich, wenn wir sie schriftlich oder mittels Telefax oder E- Mail bestätigen.
4. Preis-/ und Zahlungsbedingungen; Aufrechnungen:
4.1.
Von uns genannten Preise sind stets die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Sie
gelten ab Werk (EXW), jedoch ausschließlich der Ve
rpackung, der Versicherung, der Verladung im
Werk und der Umsatzsteuer.
4.2.
Zahlungen an uns sind in bar, ohne jeden Abzug kostenfrei und innerhalb von 30 Tagen ab
dem Rechnungsdatum zu leisten. Für den Fall von Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen
in Höhe von 10 % Punkten über den Basiszinssatz, welcher von der österreichischen Nationalbank
verlautbart wird, mindestens aber jährlich 12 % der Gesamtforderung sowie die Kosten der
Mahnung. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen.
4.3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Forderungen, deren
Bestand vom Auftraggeber uns gegenüber behauptet wird, ist ausgeschlossen, sofern diese nicht
rechtskräftig gerichtlich festgeste
llt oder von uns anerkannt ist.
4.4.
Unsere Zahlungen erfolgen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit dem
Auftragnehmer. Sollte keine Vereinbarung bestehen, begleichen wir Fakturen nach unserer Wahl
innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit drei Prozent Skonto oder innerhalb von 60
Tagen netto.
4.5.
Unsere Zahlung erfolgt mittels Banküberweisung und bedeutet keine Abnahme der
Liefergegenstände, somit kein Anerkenntnis der Vertragsmäßigkeit von Lieferungen und damit
keinen Verzicht auf uns zustehende Ansprüche, welcher Art auch immer. Wir sind berechtigt,
jederzeit mit Forderungen an den Auftraggeber gegen Forderungen, die dem Auftraggeber gegen
uns zustehen, aufzurechnen.
5. Lieferung und Verzug:
5.1.
Alle unsere Angaben über etwaige Termine und Fristen sind unverbindlich.
5.2.
Den voraussichtlichen Liefertermin unserer Lieferungen und Leistungen geben wir mit der
Auftragsbestätigung bekannt. Sollten nach der Auftragsbestätigung noch vom Auftraggeber zu
beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben beizubringen und/oder eine
vereinbarte Anzahlung zu leisten sein, verschiebt sich der Liefertermin um jene Frist, welche bis
zur vollständigen Beischaffung der Unterlagen und/oder bis zum Eingang der Anzahlung
verstrichen ist. Der Liefertermin ist gewahrt, wenn wir dem Auftraggeber noch vor deren Ablauf
unsere Lieferbereitschaft mitgeteilt haben; sofern wir durch besondere Vereinbarung zum Versand
oder zur Zustellung verpflichtet sind, ist die Lieferfrist gewahrt, wenn der Liefergegenstand unser
Werk noch vor deren Ablauf verlassen hat.
5.3.
Verzögert sich unsere Lieferung durch Umstände, die durch unvorhergesehene, außerhalb
unserer Einflusssphäre liegende Hindernisse, wie Betriebsstörungen, Ausfall von Mitarbeitern im
größeren Umfang, Streiks, Verzögerungen in der Anlieferung, Umstände im Risikobereich des
Auftraggebers (sofern diese Umstände für die Überschreitung erheblich sind) tritt eine
angemessene Verschiebung des Liefertermins ein. Die durch die Verzögerung entstandenen
Kosten trägt der Auftraggeber. Beginn und Ende solcher Hindernisse werden unverzüglich
mitgeteilt.
5.4.
Auf Abruf oder zur Anfertigung ohne Versand bestimmte Waren sind vom Auftraggeber
innerhalb von 3 Monaten abzunehmen und vom Werksgelände abzutransportieren. Für den Fall,
dass diese Frist ungenützt verstreicht ist der Auftraggeber in Annahmeverzug und ist der
Auftraggeber verpflichtet alle entstehenden Mehrkosten, wie die Kosten der Lagerung, mindestens
jedoch monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages, zu leisten. Wir sind in einem solchen Fall
außerdem berechtigt, dem Auftraggeber nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist von max. 14 Tagen nach unserer Wahl entweder über den Liefergegenstand anderweitig
zu verfügen, den Auftraggeber auf seine Kosten zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten und
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Für den Fall des Rücktrittes sind wir berechtigt,
ohne weiteren Nachweis 10 % des Entgelts als Entschädigung zu begehren; das Recht zur
Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
5.5.
Droht bei der Lieferung von uns bestellten Waren ein Liefer- und Leistungsverzug, so sind wir
von diesem unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer des Verzuges
unverzüglich schriftlich und per Telefax zu verständigen.
5.6.
Die Lieferung, Leistung und der Versand an uns erfolgen stets frei von Spesen auf Kosten und
Gefahr des Auftra
gnehmers an
den von uns bestimmten
Verwendungs- oder Au
fstellungsort. Der
Auftragnehmer hat die Lieferung auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art
versichern zu lassen. Bei Eintritt von Versicherungsfällen hat der Auftragnehmer die Ansprüche
aus diesem Versicherungsvertrag über unser Verlangen an uns abzutreten.
5.7.
Der Sendung ist ein Packzettel beizuschließen sowie für jede Bestellnummer ein gesonderter
Lieferschein unter Angabe von Bestell- und Artikelnummer. Bei Lieferung aus dem Ausland sind
die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen.
6. Gefahrtragung
6.1.
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand unser Werk
verlassen hat. Gleiches gilt auch für Teillieferungen oder für Fälle, in denen wir den Versand bzw.
die Zustellung des Liefergegenstandes übernommen haben.
6.2.
Verzögert sich die Abholung durch den Auftraggeber oder die Zustellung aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald ihm die
Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.
7. Eigentumsvorbehalt, Rücktrittsrecht
7.1.
Wir behalten uns das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
sowie aller uns sonst gegen den Auftraggeber, aus welchem Rechtsgrund auch immer,
zustehenden Forderungen vor.
7.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
Auftraggeber dies auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Auftraggeber hat uns
unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung
der Ware.
7.3.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand nur im gewöhnlichen Betrieb eines
Unternehmens weiterveräußern; dies auch dann, wenn er mit einer anderen Sache verbunden
oder weiterverarbeitet wurde. Diese Befugnis zur Weiterveräußerung ist jedoch ausgeschlossen,
wenn die daraus resultierenden Forderungen an Dritte abgetreten werden, der Auftraggeber
zahlungsunfähig ist oder sich mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten im Verzug befindet.
7.4.
Der Auftraggeber tritt durch die Veräußerung des Liefergegenstandes entstehende Forderung
bereits jetzt an uns ab und hat einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen.
Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Wir behalten uns aber vor, die Forderung selbst einzuziehen sobald der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in
Zahlungsverzug gerät.
7.5.
Der Auftraggeber hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß
gegen diese Verpflichtungen und die erforderliche Interventionsmaßnahme gegen Zugriffe Dritter
auf den Liefergegenstand entsteht.
7.6.
Bei vertragsunwürdigem Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere bei Verzug mit der
Zahlung oder bei Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag
zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages den Liefergegenstand jederzeit
zurückzunehmen oder den Gebrauch zu untersagen. Für den Fall des Rücktrittes vom Vertrag
sind wir berechtigt 10 % des ursprünglich vereinbarten Entgeltes als Entschädigung ohne
besondere Nachweise zu begehren. Die Geltendmachung weiterer darüber hinausgehender
Ansprüche bleibt hiervon unberührt.
8. Gewährleistung:
8.1.
Für verkehrsübliche oder nach den ÖNORMEN, EN oder DIN zu tolerierende Abweichungen
vom Maß, Gewicht oder Qualität leisten wir eben so wenig Gewähr wie für Auskünfte über die
Eignung des Liefergegenstandes für einen bestimmten Zweck. Firmeneigene Normen des
Auftraggebers werden bzw. sonstige ausdrücklich von uns schriftlich akzeptierte dem Vertrag
zugrunde gelegt.
8.2.
Es ist ausschließlich der Auftraggeber für die Einhaltung gesetzlicher oder sonstiger
Vorschriften bei der Verwendung des Liefergegenstandes verantwortlich.
8.3.
Liefergegenstände sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Übernahme zu
untersuchen; hierbei ist der Liefergegenstand insbesondere auf die Einhaltung der vereinbarten
Form, vorgegebene Qualität der verwendeten Materialien sowie Freiheit von Rissen zu
überprüfen. Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder mittels Fax oder
E-Mail anzuzeigen. Diese Anzeige hat den vom Mangel betroffenen Liefergegenstand, den Mangel
im Einzelnen selbst sowie die Begleitumstände, unter welchen der Mangel aufgetreten ist, genau
zu bezeichnen. Unterlässt der Auftraggeber diese unverzügliche Anzeige, so kann er spätere
Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst oder aus einem Irrtum
über die Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung nicht mehr geltend machen.
8.4.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, leisten wir für unsere gelieferten Produkte
Gewähr für die Dauer von 6 Monaten. Für die Lieferung als unbeweglich anzusehende Sachen
sowie Arbeiten an unbeweglichen oder an als unbeweglichen anzusehenden Sachen leisten wir
Gewähr für die Dauer von 12 Monaten. In jedem Fall hat der Auftraggeber zu beweisen, dass der
innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgekommene Mangel schon bei Übergang der Gefahr
vorhanden war. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr zu laufen.
8.5.
Für den Fall, dass wir Gewähr zu leisten haben, werden wir binnen angemessener,
mindestens 6-wöchiger Frist, den Mangel nach unserer Wahl verbessern, indem wir den
mangelhaften Gegenstand gegen eine mängelfreien austauschen oder eine Preisminderung
gewähren oder den Vertrag – sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt –
aufheben. Die ausgetauschten Sachen, Teile oder Komponente gehen in unser Eigentum über.
Die Kosten einer vom Auftraggeber oder von einem Dritten vorgenommene oder versuchten
Mängelbehebung werden nicht erstattet.
8.6.
Sofern von uns gewünscht und dem Auftraggeber zumutbar, ist der Liefergegenstand
unverzüglich auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers an uns zur Durchführung der
Gewährleistungsarbeiten zu versenden, widrigenfalls jegliche Gewährleistungspflicht erlischt.
8.7.
Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an uns haben stets den in Österreich
geltenden allgemeinen und besonderen Normen (z.B: Arbeitnehmerschutz) und auf dem Gebiet
der Sicherheitstechnik, aber auch den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik und der
von uns vorgegebenen Qualität zu entsprechen.
8.8.
Es bleibt unserem Ermessen vorbehalten, ob wir bei Lieferungen und Leistungen des
Auftragnehmers zunächst Verbesserung, Austausch der Sache, Minderung oder – auch bei bloß
geringfügigen Mängeln – Wandlung begehren.
8.9.
Unser Auftragnehmer garantiert uns ausdrücklich Mängelfreiheit während der
Gewährleistungsfrist. Wird Verbesserung begehrt, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab der
Mängelbehebung für alle Mängel von Neuen zu laufen.
9. Produkthaftung und Haftungsbeschränkungen
9.1.
Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere
Haftung auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz
von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht er
zielten Erspar
nissen, Zinsverlusten und der
Ersatz von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
9.2.
Der Auftraggeber ist für an uns beigestellte Zeichnungen, Muster, Modelle oder sonstige
Unterlagen selbst verantwortlich. Für den Fall, dass wir bei der auftragsgemäßen Fertigung und
Lieferung von Dritten in Anspruch genommen werden, wird uns der Auftraggeber schad-und
klaglos halten.
9.3.
Unsere Ersatzpflicht für Schäden auf Grund der jeweils geltenden Produkthaftungsvorschriften
ist einschließlich aller Regressansprüche ausgeschlossen.
9.4.
Bei von Auftragnehmern zu verantwortenden Rechtsmängeln sowie im Falle einer
Inanspruchnahme aufgrund von Produkthaftung hält uns der Auftragnehmer schad- und klaglos. In
Fall der Inanspruchnahme übernimmt der Auftragnehmer auch alle dadurch anfallenden Kosten,
insbesondere die Kosten einer nötigen Rechtsverfolgung und verpflichtet sich uns alle
zweckdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
10 Verschwiegenheitsklausel
10.1.
Jeder Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen
und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Des Weiteren ist er zur Geheimhaltung der
Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet.
10.2.
Eine Offenlegung gegenüber Dritte darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.
11. Schlussbestimmungen
11.1.
Auf Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist österreichisches Recht unter Ausschluss der
jeweiligen Kollisions- und Verweisungsnormen und
die im Erfüllungsort geltenden Gebräuche im
Geschäftsverkehr anzuwenden; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2.
Erfüllungsort für Lieferungen und sonstige Leistungen und Zahlungen ist Wels. Als
Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten,
wird das für Wels sachlich zu
ständige Gericht vereinbart.
11.3.
Der Auftraggeber erteilt uns bereits jetzt die Ermächtigung zur Namensabfrage im
Grundbuch über das gesamte Bundesgebiet.
11.4.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die gänzliche oder teilweise
unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.